

WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG / WEF
Als aktiv versicherte Person können Sie bis zum 62. (Männer) bzw. 61. (Frauen) Geburtstag alle fünf Jahre einen Betrag (mindestens CHF 20’000; für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen gilt dieser Mindestbetrag nicht) zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) zur Auszahlung geltend machen.
Bis zum 50. Geburtstag können Sie zudem einen Betrag bis zur Höhe Ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Nach Vollendung des 50. Altersjahrs dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die Sie an Ihrem 50. Geburtstag Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie im Reglement unter der Rubrik „Downloads”. Zudem steht Ihnen das Formular „Antrag für Vorbezug oder Verpfändung” zum Herunterladen zur Verfügung.