Kapitalbezug oder Rente
Drei Bezugsformen
Versicherte können ihr Guthaben aus der Pensionskasse auf verschiedene Arten beziehen: als lebenslange Rente, als einmalige Kapitalauszahlung oder als Kombination aus beidem.
Zeitpunkt
Der ordentliche Bezug erfolgt mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren. Bei der PKNA ist der Bezug bei einer Frühpensionierung schon ab 58 Jahren möglich, oder er kann bei Weiterarbeit bis zum Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden.
Altersrente und Todesfallleistungen
Die Höhe der Altersrente wird durch den Umwandlungssatz bestimmt. Im BVG-Obligatorium beträgt er aktuell 6,8 %. Bei einem Altersguthaben von z. B. CHF 300’000 ergibt das eine jährliche Rente von CHF 20’400. Die Rente wird lebenslang ausbezahlt, unabhängig davon, wie alt man wird.
Für den überobligatorischen Teil gelten die Bestimmungen der Vorsorgepläne der PKNA (Sparplan, Plan Basis, Plan Basis Zusatz, Plan Basis Plus, Plan Basis Plus Zusatz, Plan Bel Etage und Plan Bel Etage Zusatz, je nach Wahl des Angebotes durch den Arbeitsgeber).
Im Todesfall besteht Anspruch auf Hinterlassenenleistungen: Der Ehepartner erhält eine Witwen-/Witwerrente, falls die Ehe mindestens fünf Jahre bestand und der Ehepartner älter ist als 45 Jahre, oder falls für den Unterhalt eines Kindes aufgekommen werden muss. Waisenrenten werden bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung (maximal bis 25 Jahre) ausbezahlt.
Der Kapitalbezug
Per Gesetz darf sich jeder Versicherte mindestens 25 Prozent des bei der Pensionierung vorhandenen BVG-Altersguthabens auszahlen lassen. Bei der PKNA kann 100% des Altersguthabens als Kapital bezogen werden.
Wichtige Bedingungen:
Besteuerung
Die Wahl zwischen Rente und Kapital ist definitiv und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es empfiehlt sich, den Entscheid frühzeitig und idealerweise mit einer Fachberatung zu treffen, da er stark von der persönlichen Situation abhängt – Lebenserwartung, Familienstand, Vermögenssituation, Wohneigentum und Steuersituation spielen eine Rolle.
Auskunft und Meldepflichten
Jegliche Änderung des Zivilstandes wie Heirat oder Scheidung sowie Todesfälle von Rentenbezügern sind umgehend schriftlich (Mutationsmeldung) zu melden.
Zudem wird alle 2 Jahre ein Lebensnachweis verlangt.